Ferienfrust

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Viele Schweizer sind gut über das Reiserecht informiert - über das deutsche. Das lässt sich aber nicht unbesehen auf das schweizerische Recht übertragen.

Fernsehen und Printmedien aus unserem nördlichen Nachbarland vermitteln immer wieder juristische Tips und Verbraucherinformationen. Weil die Rechtslage in der Schweiz oft anders als in Deutschland ist, entstehen dabei leicht falsche Erwartungen. Gegenüber einem Reiseveranstalter können enttäuschte Kunden hierzulande wesentlich weniger weit gehende Ansprüche stellen.

Der wohl bedeutsamste Unterschied ergibt sich aus einem Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom Oktober 1989. Dieses hält fest: Nach schweizerischem Recht gibt es keine Entschädigung für entgangenen Feriengenuss. Für die deutsche Justiz sind Entschädigungen für "vertanen Urlaubsgenuss" - sozusagen ein Schmerzensgeld für Ferienfrust - jedoch gang und gäbe. Nach Ansicht des Landesgerichts Frankfurt ist ein völlig misslungener Urlaubstag dabei mit 100 Mark (85 Franken) abzugelten.

Zur Verdeutlichung dieses Unterschieds zwischen Deutschland und der Schweiz ein Beispiel: Bei einem Reiseveranstalter gebuchte Strandhotel der gehobenen Klasse erweist sich bei der Ankunft als überbelegt, es hat kein freies Zimmer. Als Ersatzunterkunft steht nur eine schmuddelige Herberge in einem Hinterhof zur Verfügung. In diesem Fall darf man als geprellter Tourist auf Kosten des Reiseveranstalters zurückfliegen. Sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland ist dabei der vorausbezahlte Reisepreis zurückzuerstatten. Zudem besteht in beiden Ländern Anspruch auf Ersatz der Kosten für Visa, Impfungen und dergleichen.
Die deutsche Justiz würde dem frustrierten Ferienhungrigen darüber hinaus eine Entschädigung für jeden Ferientag zusprechen, den er unvorhergesehenerweise zu Hause hat verbringen müssen. Vor einem schweizerischen Gericht würde man hingegen vergeblich eine derartige Summe fordern. Hierzulande geht die Justiz offenbar davon aus, dass man auch in der heimischen Badi gemütliche Ferientage verbringen kann.

In der Schweiz gibt es auch nichts, was der berühmten Frankfurter Tabelle entspricht, der Messlatte deutscher Konsumentenschützer im Reisebereich. Diese zählt alle möglichen Mängel einer Pauschalreise auf und gibt an, welche Preisermässigung nachträglich dafür zu gewähren ist. Beispiele: Zugesichert war ein Tennisplatz, in Wirklichkeit fehlt er, 5-10% Reduktion. Oder: fehlende Sauna ergibt 5% Rückerstattung.

Der Ombudsman der Schweizer Reisebranche erarbeite Vermittlungsvorschläge, die alle Beteiligten akzeptieren können. Er ist nicht der verlängerte Arm Schweizer Gerichte. Die einzelnen Fälle behandle er individuell. Reisenden wird empfohlen, einerseits nachzufragen, ob der Reiseveranstalter einen Garantiefonds verfügt, damit das einbezahlte Geld gesichert ist. Andererseits ist es wichtig für Punkte, auf die man Wert legt und die nicht in den Prospekten stehen, eine schriftliche Bestätigung zu fordern.

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