Softwarefehler bei
Online-Reisebuchung

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Softwarefehler bei Reisebuchung: kein Anspruch auf zu niedrigen Reisepreis.

Fall 1

Millionen Menschen buchen ihre Urlaubsreise bzw. ein Hotel, eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus nicht mehr über das "Reisebüro an der Ecke". Sie nutzen dazu eine der unzähligen Reisebuchungs- und Vermittlungsseiten im Internet. Genau wie in einem Onlineshop kann es auch auf Reiseportalen zu fehlerhaften Preisauszeichnung oder Preisberechnung kommen. Was aber geschieht, wenn eine Kunde eine Reise bucht, die irrtümlich zu preiswert angeboten wurde?

Einen solchen Fall hatte das LG Düsseldorf (Az.: 22 S 307/06) zu entscheiden. Ein Kunde hatte eine zweiwöchige Reise in einem Fünf-Sterne-Hotel inklusive Flug für vier Personen zu einem Preis von 832 Euro gebucht. Die Preisangabe kam durch einen Softwarefehler zustande, der tatsächliche Preis der Reise lag etwa beim dreifachen des ausgewiesenen Preises. Das Online-Reisebüro bestätigte zunächst die Buchung per E-Mail. Nachdem man den Fehler bemerkt hatte, rief man den Kunden umgehend an und wie auf den Fehler hin. Der Kunde bestand allerdings auf Schadensersatz, da er die Reise zum Schnäppchenpreis nicht durchführen konnte. Der Betreiber des Ferienportals lehnte dies ab.

Das Gericht gab hier dem Reiseveranstalter Recht. Auch bei einem Softwarefehler kann es sich um einen Irrtum handeln, der dazu berechtigt, die Buchung zu stornieren. Dem Reiseportalbetreiber war es auch nicht zuzumuten, eine solchen Reise für lediglich 1/3 des eigentlichen Preises anzubieten.

Fazit:
Bei offensichtlich falsch ausgezeichneten Preisen im Internet müssen Kunden damit rechnen, dass der Vertrag vom Anbieter wegen Irrtums angefochten wird und somit keinen Bestand hat. In Einzelfällen kann dem Kunden dann aber ein Recht auf Schadensersatz zustehen. Das gilt für Reisebuchungen im Netz genau so wie beim Verkauf von Waren in einem Onlineshop.




Fall 2

2 Wochen Dubai für 2 Personen für unter 1400 Euro - das Web-Angebot resultierte aus einem Software-Fehler des Veranstalters. Der reguläre Preis betrug 4726 Euro. Ein Kunde bestand auf die günstige Reise und zahlte an. Der Veranstalter weigerte sich, die Reise durchzuführen. Der Kunde klagte. Der Richter lehnte ab, da ein erkennbares Missverhältnis zwischen Reisepreis und angebotener Leistung bestand (Amtsgericht München, Az.: 163 C 6277/09.

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