Kuriose Reklamationen

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Feriengäste sind aus ganz unterschiedlichen Gründen verärgert und gehen bisweilen auch vor Gericht. Manche Fälle sorgen für Erheiterung, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.



Schnarchender Sitznachbar
Ein Flugpassagier verlangte einen Preisnachlass, weil sein Sitznachbar stundenlang geschnarcht hatte - vergeblich. Selbst auf einem Langstreckenflug seien Schnarcher lediglich eine Unannehmlichkeit, aber kein Reisemangel, stellte das Gericht klar. Keine Rolle spiele, ob der Passagier in der Touristen- oder der Business-Klasse wach liege.


Aus Flugzeug verwiesen
Der Rückflug von Hawaii nach Deutschland endete für einen Passagier, bevor er begann. Wegen starken Schweissgeruchs schickte ihn der Kapitän von Bord. Vor Gericht erhielt der "riechende" Fluggast indes teilweise Recht: Die Airline musste ihm zumindest die Kosten für die ausserplanmässige Übernachtung erstatten. Die Vorinstanz hatte noch zugunsten der Airline entschieden, da diese sich in ihren Beförderungsbedingungen vorbehält, Gäste mit extremem Körpergeruch vom Flug auszuschliessen.


Verschlossene Zug-Toiletten
Weil die Bahn es versäumt hatte, die Wassertanks der WC-Spülung zu füllen und die Toiletten deshalb geschlossen waren, irrte ein Fahrgast zwei Stunden vergeblich durch die überfüllten Gänge des ICE-Zuges von Frankfurt nach Dresden. Schliesslich hielt er es nicht mehr aus und forderte eine Zugbegleiterin "ultimativ" auf, ihm die nächste WC-Türe zu öffnen. Der Mann konnte sich endlich erleichtern, doch seinen körperlichen Stress vergass er nicht und forderte Schmerzensgeld. Mit Erfolg: Die Bahn musste ihm 400 Euro zahlen.


Stehpinkeln unmöglich
Sogar für eine defekte Klobrille wollte ein Ferienreisender Geld zurück. Alle seine Versuche, die Klobrille aufzurichten und zu fixieren, seien gescheitert, begründete er seine Forderung. Er habe sogar einige Male vor dem heruntersausenden Deckel zurückweichen müssen. Das Gericht musste ihn darüber aufklären, dass auch in den Ferien kein Anspruch auf Stehpinkeln existiert.


Allein unter Deutschen
Dass Deutsches im Übermass nerven kann, zeigt der Fall eines Engländers, der sich beschwerte, weil in seinem Hotel auf der griechischen Insel Kos nur Deutsche waren. Er habe weder einen Surfkurs machen noch Jogastunden nehmen können, weil alle Erklärungen auf Deutsch waren, führte der Tourist ins Feld. Auch seine jüngste Tochter habe im Kids Club kein Wort verstanden.
Vor Gericht erreichte der Mann für seine fünfköpfige Familie eine Preisermässigung von 750 Pfund (rund 1300 Franken). Die Begründung: Wer aus einem englischen Reiseprospekt ein Hotel auswähle, dürfe davon ausgehen, dass er dort auch mit der eigenen Sprache weiterkomme. Gegenüber dem Daily Telegraph gab der Engländer übrigens an, er habe schon bei der Ankunft Verdacht geschöpft, weil auf allen unbesetzten Liegestühlen Handtücher gelegen hätten. Zudem sei ihm der «unverwechselbare Zungenschlag» aufgefallen.


Laute Einheimische am Strand
Leer ging hingegen ein Ehepaar aus, das enttäuscht aus Mauritius heimgekehrt war. Ein Aufenthalt am Strand sei kaum möglich gewesen, weil die einheimische Bevölkerung so viel Lärm gemacht habe, begründete das Paar seine Beschwerde. Das Gericht hatte dafür kein Gehör. Es sei unverständlich, «dass sich Reisende allen Ernstes darüber beschweren, sie hätten den Strand mit Einheimischen teilen müssen».


Fehlende Eisschollen
Geld zurück erhielt auch ein Passagier, der in der Arktis per Schiff durch «meterdickes Packeis» kreuzen wollte. Das zumindest hatte der Veranstalter im Prospekt versprochen. Wegen milder Temperaturen waren aber keine Eisschollen vorhanden. Der Expeditionsteilnehmer klagte und bekam Recht. Der Veranstalter habe seine Zusicherung nicht eingehalten. Sein Hinweis, dass es im Fall «extremer Witterungs- oder Wetterverhältnisse» zu Änderungen kommen könne, helfe ihm nicht. Damit sei aus Sicht des Kataloglesers eher zu viel Packeis gemeint als zu wenig, so das Gericht.


Gejodel statt Samba
Einem Teilnehmer einer Karibik-Kreuzfahrt, sprach ein Gericht eine Rückerstattung von 25 Prozent des Reisepreises zu, weil an Bord des Schiffes vorwiegend Schweizer Folkloregruppen auftraten. Den Veranstaltungen mit schweizerischem Volkscharakter (Jodeln, Alphornblasen, Trachtentänze, Chörli-Singen, Blasmusik usw.) habe der deutsche Tourist nicht ausweichen können, befand das Gericht. Weitere 15 Prozent Preisnachlass erhielt er, weil das Unterhaltungsprogramm mit lateinamerikanischer Musik wegen der Schweizer Folklore fast ganz ausgefallen war.


Teenager auf Seniorenschiff
Zwei Maturandinnen wollten ihre bestandene Prüfung mit Gleichaltrigen auf einem Piratenschiff in Kroatien feiern. Die Schiffsreise wurde von einem Veranstalter angeboten, der auf Reisen für Jugendliche bis 25 Jahre spezialisiert ist. Weil der Zweimaster aber überbucht war, wurden die jungen Frauen auf einem anderen Schiff untergebracht - und trauten ihren Augen nicht: Auf dem Ersatzdampfer befanden sich ausschliesslich Reisende ab 75, die einen Senioren-Trip unternahmen. Ein Gericht sprach ihnen dafür eine Preisermässigung von 80 Prozent zu.


Falsche Destination gebucht
Ein Mann wollte im Internet für sich und seine Familie einen Flug nach San Jose im US-Bundesstaat Kalifornien buchen. IrrtümIich bestellte er aber Tickets nach San Jose, Costa Rica. Den Aufpreis für das Umbuchen wollte er vom Internet-Fluganbieter zurück haben, doch vor Gericht blitzte er ab. «Wer über das Internet bucht», so die Richter, «nutzt Vorteile, lässt sich dabei aber auch auf bestimmte Risiken ein». Dazu gehöre, dass sich der Kunde «verklicken» könne.


Meer nicht wie auf dem Foto
Auf den Bildern im Prospekt war das Meerwasser klar und blau, in Wirklichkeit aber braun und trüb. Zwei Pauschalreisende erhielten deshalb vom Amtsgericht Köln eine Preisermässigung von 15 Prozent zugesprochen. Der Veranstalter könne zwar die Qualität des Meerwassers nicht beeinflussen, sagte das Gericht. Weil er im Katalog aber Fotos von blauem Wasser gezeigt hatte, sei es als Reisemangel zu werten, wenn das Meer andauernd braun und trüb ist. In der Rückerstattung von 15 Prozent ist auch berücksichtigt, dass in der Hotelanlage täglich grosse Mengen Insektenschutzmittel versprüht wurden.


Grüne Haare nach dem Bade
Als Blondine ging eine Mallorca-Urlauberin in den Pool, mit grünen Haaren kam sie wieder heraus: Der hohe Chlorgehalt des Wassers hatte ihre Haare verfärbt. Dies beeinträchtige die Ferienfreude, fand auch das Gericht und sprach ihr eine Reisepreisminderung von 10 Prozent zu. Das zusätzlich geforderte Schmerzensgeld gab es allerdings nicht. Begründung: Die Klägerin habe keine Badekappe getragen und sich die Haare bereits früher in schrillen Farben gefärbt.


Aus der Sauna geworfen
Ein Tourist betrat in der Türkei eine Sauna wie zu Hause völlig nackt - und wurde von den darin sitzenden Türken mit Schlagen und Tritten hinausgeworfen. In der Türkei ist es nämlich höchst unschicklich, nackt die Sauna zu betreten. Der Tourist verlangte für die Angriffe 500 Euro Schadenersatz vom Reiseveranstalter. Ohne Erfolg: Einen Angriff Dritter hat der Veranstalter nicht zu verantworten.


Nackte im Hotel
Nein, einen FKK-Urlaub hatte das Ehepaar auf Kuba nicht gebucht. Deshalb fühlte es sich durch die vielen nackt herumlaufenden Miturlauber belästigt. Es reiste vorzeitig ab und zog den Reiseveranstalter vor das Oberlandesgericht Frankfurt. Resultat: 20 Prozent Preisminderung, weil der Veranstalter nicht auf die freizügigen Sitten im Hotel hingewiesen hatte.


Rülpsende Tischnachbarn
Gleich 35 Prozent Preisermässigung forderte ein Tunesien- Tourist, weil im 5-Sterne- Hotel auch «einfach strukturierte Gäste» aus dem benachbarten überbuchten 3-Sterne-Hotel untergebracht waren. Diese seien zum Abendessen in Badekleidung erschienen, hätten Körpergeruch ausgeströmt und gerülpst. Ein Gericht sah darin keine erhebliche Beeinträchtigung des Feriengenusses und wies die Klage ab.


Falsches Bett fürs Liebesspiel
Ein Gericht hatte sich mit dem Fall eines Mannes zu befassen, der für sich und seine Partnerin ein Doppelzimmer mit Doppelbett in einem Hotel auf Menorca gebucht hatte. Nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es im Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien, klagte er dem Gericht. Ein harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der 14-tägigen Ferien nicht zustande gekommen, weil die Betten, die auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder Bewegung auseinander gerutscht seien. Die Richter nahmen die Sache mit Humor: Dem Gericht sind mehrere übliche Variationen des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten, heisst es im Urteil. Zudem hätte der Kläger laut Gericht die Metallrahmen der beiden Betten mit wenigen Handgriffen selber verbinden können - etwa mit einer Schnur oder mit seinem Hosengürtel, den er in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigte.


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