Urlauber mieteten in Südschweden ein Ferienhaus in freier Natur, das gemäss Katalog über Dusche, Waschmaschine und Toilette verfügte. Vor Ort entpuppte sich die Toilette als Plumpsklo, worauf die Mieter Schadenersatz verlangten.
Das Gericht wies die Klage ab: Der Abort sei im Katalog "nicht als WC, also mit Wasserspülung ausgestattet, beschrieben". Das benutzte Wort "Toilette" stelle nur "einen Oberbegriff dar, worunter auch ein Plumpsklo fallen könne - gerade wenn ein Haus fernab der Zivilisation liege. Auch dass die Unterkunft ansonsten sehr komfortabel mit Waschmaschine und Geschirrspüler eingerichtet sei, lege das Vorhandensein einer Wasserspülung nicht zwingend nahe. Als "Toilette" könne auch eine Toilette einfachster Art mit Chemikalienzusatz bezeichnet werden. |