Flugteilstrecke
nicht genutzt

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Flugtickets bleiben auch dann gültig, wenn der Reisende den Hinflug oder eine Teilstrecke nicht antritt. Der Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat im April 2010 eine Klausel für unzulässig erklärt, wonach Kunden die gebuchten Flüge nur in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen durften.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Verbraucher bei Flugreisen gestärkt. Die Kunden dürfen laut einem am Donnerstag verkündeten Urteil von der gebuchten Flugreihenfolge abweichen. Das Gericht erklärte damit Regelungen für unwirksam, wonach Flugtickets insgesamt verfallen, wenn sie nicht in der gebuchten Reihenfolge genutzt werden. (Mitteilung Bundesgerichtshof)

Fluggesellschaften wollen mit solchen Klauseln (Teilstrecken Coupons) verhindern, dass Tickets für Flüge mit Zwischenlandung - etwa ein Fernflug mit Zubringerflug - nur für die zweite Teilstrecke (Fernflug) genutzt werden. Dazu besteht beispielsweise dann ein Anreiz, wenn der Preis für beide Flüge zusammen niedriger ist als der Preis, der bei Buchung nur des Fernflugs verlangt wird.

Die Klausel soll ferner ausschließen, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen die Tickets der einzelnen Flüge anders als vorgesehen kombinieren oder nur für Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vornherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten.

Der BGH wies jedoch darauf hin, dass die Fluggesellschaften ihre Interessen weiterhin wahren könnten. Denn eine Ausnahme besteht, wenn der Kunde schon bei der Buchung plant, eine Teilstrecke verfallen zu lassen - um so einen günstigeren Preis zu erzielen. Um dies zu vermeiden, müssten die Fluggesellschaften nach Ansicht der Karlsruher Richter allerdings nur ihre Geschäftsbedingungen etwas anders fassen.

Die mit den Klagen der Verbraucherzentrale befassten Oberlandesgerichte hatten zuvor die Gültigkeit der Klauseln unterschiedlich beurteilt. Das OLG Köln hat sie für wirksam, das OLG Frankfurt am Main für unwirksam gehalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband wehrte sich dagegen und erzielte nun in letzter Instanz die Grundsatzentscheidung.



Hinflug nicht genutzt - Airlines werden kulanter

Die Fluggesellschaften haben klammheimlich ihre rigiden Ticket-Regelungen gelockert. Zum Beispiel Swiss hat ihre Passagiere nicht darüber informiert, obwohl diese ihre Tickets künftig flexibler nutzen können.

Flugtickets, die nicht in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen wurden, wurden bisher ungültig, selbst wenn noch ein Teil der Reise zu fliegen war. Das galt beispielsweise für Reisende, die ihren Hinflug nicht nutzten, weil sie zu spät am Flughafen eintrafen und darum anderweitig ans Ziel reisten. Für den Rückflug mussten sie ein neues Ticket buchen; oft zu einem massiv höheren Preis.

Seit dem 15. Oktober 2010 lassen sich auch eigentlich nicht umbuchbare Flüge während der Reise noch ändern. Neu berechnet wird in diesem Fall der Tarif, den man bezahlt hätte, wenn man von Anfang an die entsprechende Route gebucht hätte. Hinzu kommt eine Gebühr von 100 (Europaflüge) bzw. 200 Franken (interkontinental).

Doch die frohe Botschaft ist nicht überall durchgedrungen. Im Einzelfall wird Passagieren immer noch ein volles Ticket verrechnet, statt nur der Aufpreis. Wehren können sich die Betroffenen kaum. Denn teilweise wissen sie ja nichts von der neuen Regelung.

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