Airport

Luftverkehrsfreiheit

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Welche Airline wohin fliegen darf, ist in bi- oder multilateralen Verträgen zwischen den betroffenen Ländern geregelt. Das Luftverkehrsabkommen regelt - auf Grundlage der Gegenseitigkeit - den Zugang z.B. schweizerischer Fluggesellschaften zum liberalisierten europäischen Luftverkehrsmarkt. Durch die schrittweise Gewährung von Verkehrsrechten und das Diskriminierungsverbot erhalten die schweizerischen Luftfahrtunternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen wie ihre europäischen Konkurrenten und können auch Mehrheitsanteile an Fluggesellschaften aus der EU übernehmen. Die ICAO (International Civil Aviation Organization) sieht neun Möglichkeiten vor.


1. Freiheit
Das Recht, das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates ohne Landung zu überfligen.

2. Freiheit
Das Recht, im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates zu nichtgewerblichen Zwecken - ohne Fracht oder der Passagiere zu entladen (z.B. Treibstoffaufnahme, Notreparaturen) zu landen.
Die 1. und 2. Freiheit werden auch "technische Freiheiten" genannt.

3. Freiheit
Das Recht, Fluggäste, Fracht und Post von Heimatstaat des Luftfahrzeuges in einen anderen Vertragsstaat zu befördern und dort abzusetzen.

4. Freiheit
Das Recht, Fluggäste, Fracht und Post im anderen Vertragsstaat aufzunehmen und in den Heimatstaat des Luftfahrzeuges zu befördern.

5. Freiheit
Das Recht, Fluggäste, Fracht und Post zwischen dem anderen Vertragsstaat und dritten, vierten etc. Staaten zu befördern, sofern der Anfangs- oder Endpunkt der Route der Heimatstaat des Luftfahrzeuges ist.
Die 3., 4. und 5. Freiheit werden "gewerbliche Freiheiten" genannt. Und Gegenstand von bilateralen Verträgen.

6. Freiheit
Das Recht, Fluggäste, Fracht und Post im anderen Vertragsstaat aufzunehmen und nach Zwischenlandungen im Heimatstaat des Luftfahrzeuges in einen Drittstaat weiterzubefördern und umgekehrt.

7. Freiheit
Das Recht, Fluggäste, Fracht und Post zwischen zwei anderen Vertragsstaat zu befördern, ohne dass dieser Verkehr Teil einer Fluglinienverbindung mit dem Heimatstatt des Luftfahrzeuges ist.

8. Freiheit
Das Recht, Fluggäste, Fracht und Post innerhalb eines anderen Vertragsstaates zwischen den dort vorhandenen Flughäfen zu befördern. Sogenannte "Kabotage".

9. Freiheit
Die sogenannte Kabotage, also das Ausführen eines Inlandsflugs durch eine ausländische Airline. Innerhalb der EU haben Airlines aller Mitgliedsstaaten das volle Kabotage-Recht. Für Schweizer Airlines gelten in der EU nahezu die gleichen Rechte wie für EU-Airlines.




Ausländische Charterfluggesellschaften

Ein Beispiel für Charterflüge ab der Schweiz: Wenn eine ausländische Fluggesellschaft Charterflüge ex Schweiz in ein Land ausserhalb Europas anbieten will, wird das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) aktiv und fragt alle Schweizer Fluggesellschaften an, ob sie damit einverstanden sind. Das BAZL stützt sich dabei auf eine Praxis, welche auch andere europäische Staaten wieDeutschland und Frankreich anwenden. Dass dies nur für Ziele ausserhalb der EU gilt, ist kein Gesetz. Flüge innerhalb der EU wird darauf verzichtet, eine Praxis anzuwenden, wie sie für Destinationen ausserhalb der EU gilt, dies im Sinne einer möglichst liberalisier Luftfahrt.

Wird die Flugbewilligung durch das BAZL an eine Schweizer Fluggesellschaft erteilt, sofern dieses die Flüge anbieten kann, es sei denn, die Schweizer Fluggesellschaften sind damit einverstanden, dass ein ausländischer Anbieter die Destinationen anfliegt. Das heisst, dass die Schweizer Fluggesellschaften ein Vetorecht gegen die Flüge von ausländischen Fluggesellschaften ausüben können.

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