Rechtsirrtümer

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Die häufigsten Rechtsirrtümer im Strassenverkehr. Denn bei einem Verstoss haftet in Deutschland nicht der Besitzer des Autos, sondern der Sünder selbst. Doch der muss erstmal ermittelt werden.


Irrtum: Rechts überholen ist immer verboten
Rechts überholen ist z.B. erlaubt:
  • innerorts, wo Fahrstreifen markiert sind
  • wenn auf der Spur eine Kolonne langsam fährt (maximal 60 km/h), dürfen Einzelfahrzeuge rechts vorsichtig mit leicht höherer Geschwindigkeit überholen (maximal 20 km/h mehr)
  • wenn zwei Kolonnen nebeneinander fahren, dürfen sie sich gegenseitig überholen
  • auf nebeneinander mit Pfeilen markierten Fahrstreifen darf rechts überholt werden
  • wer sich zum Abbiegen nach links eingeordnet hat, darf nur rechts überholt werden
  • auf Beschleunigungsstreifen - jedoch nicht auf Verzögerungsstreifen
  • auf durch eine breite Leitline (unterbrochene Linie) abmarkierten Spuren an Autobahnkreuzen darf man rechts überholen
  • bei genügend Platz dürfen Rad- und Mofafahrer auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge vorsichtig rechts überholen
  • Schienenfahrzeuge wie Strassenbahnen dürfen nur rechts überholt werden, ausser in Einbahnstrassen oder wenn die Schienen zu weit rechts liegen.

Irrtum: Kleiner Parkrempler reicht ein Zettel
Es reicht nicht aus, einen Zettel mit Ihren Personalien an die Windschutzscheibe zu klemmen. Nach einem Parkunfall muss der Verursacher mindestens 20 Minuten warten. Laut Gesetz soll die Wartezeit "angemessen" sein. Und sie ist vom Einzelfall abhängig: Bei einem kleinen Rempler im Berufsverkehr reicht weniger Zeit als nachts auf einer abgelegenen Landstrasse. Ist der Fahrer trotz Wartezeit nicht aufgetaucht und ist der Schaden höher als 50 Euro, so müssen Sie die Polizei rufen. Sonst begehen Sie Fahrerflucht und machen sich strafbar.

Irrtum: Wer auf meinem privaten Parkplatz steht, den darf ich zuparken
Wer das tut, der begeht eine strafbare und unter Umständen schadenersatzpflichtige Nötigung. Wer durch einen Falschparker auf öffentlichem Grund behindert wird, sollte die Polizei anrufen. Die wird dann je nach Situation das Abschleppen des Falschparkers veranlassen.

Irrtum: Beleidigung eines Polizeibeamten = Beamtenbeleidigung
Beamtenbeleidigung ist im deutschen Strafrecht kein eigener Tatbestand. Im Rechtssystem ist ein Beamter nicht besser gestellt als jeder andere Staatsbürger. Die Beleidigung eines Polizisten ist also eine "normale" Beleidigung gemäss § 185 StGB. Einzige verfahrensrechtliche Besonderheit: Bei der Beleidigung eines Beamten kann auch der Dienstvorgesetzte einen Strafantrag stellen. In allen anderen Fällen wird die Straftat nur auf Antrag des Opfers verfolgt.

Irrtum: Ich kann so langsam fahren, wie ich will
Auf bestimmten Strassen gibt es eine Mindestgeschwindigkeit. Auf Autobahnen dürfen nur Fahrzeuge unterwegs sein, die schneller als 60 km/h fahren können. Mofas, Mopeds und Traktoren sind auf Autobahnen also generell verboten. Grundsätzlich gilt: Durch unangemessen langsame Fahrt darf der Verkehr nicht behindert werden.

Irrtum: Zum Überholen muss man beschleunigen
Überholen kann man ohne zu beschleunigen oder die Spur zu wechseln. Beides kann ein Indiz sein für Beginn oder Ende eines Überholvorgangs - ist aber nicht notwendig. Als Überholen gilt auch, wenn man ein langsamer werdendes Fahrzeug passiert, ohne die Spur zu wechseln.

Irrtum: Wer auffährt, hat immer Schuld
Stimmt meist, aber eben nicht uneingeschränkt. Im Zweifel muss ein Gericht über den Einzelfall entscheiden.

Irrtum: Die Versicherung zahlt nur mit Polizeiprotokoll
Seine Ansprüche kann ein Geschädigter auch ohne ein Polizeiprotokoll uneingeschränkt anmelden.

Irrtum: Am Ortsschild darf die Polizei nicht blitzen
Die einzelnen Bundesländer empfehlen ihren Beamten allerdings, in der Regel mit Abstand zu blitzen.

Irrtum: Lichthupe auf den Vordermann ist verboten
Um die Absicht zum Überholen zu signalisieren, ist sie erlaubt. Penetrantes Lichthupen mit zu dichtem Auffahren kann aber als Nötigung ausgelegt werden.

Irrtum: Mit Hupe und Lichthupe auf linker Fahrspur anzeigen, dass man überholen will, ist Nötigung
Ausserhalb geschlossener Ortschaften darf mit Hupe und Lichthupe die Überholabsicht angekündigt werden. Ankündigen heisst: nicht übertreiben, sondern nur ein kurzes Signal geben. Bleibt der Erfolg aus, darf das Signal nicht ständig wiederholt werden. Aber eine Nötigung wäre auch das noch nicht.

Irrtum: Rechtzeitig vor dem Ende der Fahrspur einordnen. Ganz vorfahren ist ordnungswidrig
Genau das Gegenteil ist der Fall: Damit das Reissverschlussprinzip funktioniert, muss auf beiden Spuren möglichst weit vorgefahren werden, um die Fläche der Fahrbahn bestmöglich auszunutzen. Erst direkt vor der Engstelle sollen sich die Fahrzeuge abwechselnd einordnen.

Irrtum: Nur der Fahrer hat zu entscheiden, ob er sei Auto vor dem Verlassen absperrt
Die StVO schreibt vor: Das Fahrzeug ist gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Ein Verstoss ist eine Ordnungswidrigkeit.

Irrtum: Man darf sein Auto im Stand warmlaufen lassen
Laut StVO wird das "unnötige Laufen lassen von Motoren" als Umweltverschmutzung geahndet. Und es ist nicht ratsam, schadet dem Motor. Besser: moderates Warmfahren.

Irrtum: Unfallfahrzeuge müssen immer stehen bleiben, bis die Polizei kommt
Bei kleinem Schaden muss unverzüglich die Spur geräumt werden. Die Polizei kommt ohnehin nicht zu jedem Unfall. Nur bei erheblichem Sachschaden (heute ab 2000 Euro bei einem der Beteiligten) oder Personenschaden muss die Polizei den Unfall aufnehmen.

Irrtum: Wer Grün an der Ampel hat, der hat Vorfahrt
Grün gibt den Verkehr frei. Aber es befreit nicht von der Beachtung von Verkehrsregeln auf der Kreuzung (z.B. beim Abbiegen) und auch nicht von der Sorgfaltspflicht. Wenn in der Kreuzung noch Fahrzeuge stehen, haben sie Vorrang und dürfen die Kreuzung räumen, auch wenn ihre Fahrtrichtung inzwischen Rot zeigt.

Irrtum: Eine Zickzacklinie darf man nicht überfahren
Die Linie ist eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (z.B. an Bushaltestellen). Auf der Linie darf man fahren, aber nicht halten oder parken.

Irrtum: TÜV und AU darf man zwei Monate überziehen
Schon wenn man den Termin der Untersuchung nur um einen Tag versäumt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Laut Bussgeldkatalog wird aber nur eine Überziehung von mindestens zwei Monaten geahndet. Dennoch kann auch für geringere Überziehung ein Verwarngeld nach Ermessen festgesetzt werden.

Irrtum: Auf öffentlichen Parkplätzen gilt "Rechts vor Links"
Die Vorfahrtregel gilt nur an Kreuzungen und Einmündungen, an denen kein Verkehrszeichen die Vorfahrt regelt. Fahrgassen auf (meist öffentlichen) Parkplätzen sind aber keine Strassen. Also gibt es dort auch keine Kreuzungen oder Einmündungen und. Deshalb gilt dort die Vorfahrtregel nicht. Die Fahrer müssen sich verständigen. Aber: Nie darauf vertrauen, dass auch andere Autofahrer darüber Bescheid wissen!

Irrtum: Alkohol im Blut ist erst ab 0,5 Promille strafbar
Wer einen Unfall verursacht, Ausfallerscheinungen oder Anzeichen von Fahrunsicherheit zeigt, macht sich schon ab einem Alkoholgehalt von 0,3 Promille strafbar.

Irrtum: Mit Promille besser aufs Fahrrad umsteigen
Gefährlich, auch für die Fahrerlaubnis. Denn ab einem Pegel von 1,6 Promille meldet das Amt "Zweifel an der Fahreignung" an.

Irrtum: Radfahrer dürfen nicht einhändig fahren
Radfahrer dürfen zwar nicht freihändig fahren. Aber einhändig dürfen sie fahren. Und: Mit der freien Hand dürfen sie grössere Gegenstände transportieren, wenn sie dabei trotzdem ihr Fahrrad sicher beherrschen.

Irrtum: Kinder dürfen immer auf Radwegen Rad fahren
Kinder unter 8 Jahren müssen auf dem Gehweg Rad fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden ist. Alle Kinder dürfen nur auf Radwegen fahren, die auch für Erwachsene freigegeben sind. Spielzeugfahrräder dürfen nur auf Gehwegen und anderen Fussgängerbereichen benutzt werden.

Irrtum: Fussgänger haben ein Vorrecht
Beim Unfall an Zebrastreifen oder an einer Fussgängerampel hat nicht grundsätzlich der Autofahrer Schuld. Er muss zwar dem Fussgänger das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Dieser muss sich aber vorher ausreichend über das gefahrlose Überqueren der Strasse vergewissern. Sonst trägt er eine Mitschuld.

Irrtum: Einen Kaufvertrag kann man 14 Tage stornieren
Das gilt nur für Haustürgeschäfte und Versandbestellungen. Der beim Händler unterschriebene Vertrag ist bindend.

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