Ansprüche bei Verspätung

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Verspätungen sind ein chronisches Übel. Welche Rechte haben Passagiere verspäteter Transportmittel? Hat man eine Entschädigung zugut, weil man mit dem Zug am Flughafen zu spät ankommt?

Die Schweizer Bahnen bemühen sich, Anschlüsse trotz Verspätungen zu gewährleisten. Wer auf einen bestimmten Anschluss angewiesen ist, soll dies dem Zugpersonal allerdings melden. Dann versuchen die SBB, den Anschlusszug oder -bus aufzuhalten. Dies gilt auch an der Schnittstelle von Zug und Flug. Zwar kann der Zugsschaffner eines verspäteten SBB-Zugs kaum einen Interkontinentalflug am Start hindern. Die SBB haben unter Umständen aber die Möglichkeit, den betroffenen Passagier mit einem Taxi oder anderen Transportmittel schneller zum Flughafen zu bringen.
Fährt einem der Anschluss trotzdem davon, muss man eben auf den nächsten warten. Die Schweizer Bahnen bezahlen einem deswegen kein Taxi. Es gibt auch keine Entschädigung, um die Wartezeit zu versüssen. Eine Ausnahme gilt nur für den letzten Anschluss, mit dem man abends seinen Wohnort oder sein Reiseziel erreichen kann. Fährt einem dieser wegen einer Verspätung davon, müssen einem die SBB entweder eine Übernachtung mit Frühstück bezahlen oder einen auf irgendeine Art ans gewünschte Ziel bringen.
Vor allem auf Grenzbahnhöfen kommt es laut Auskunft der SBB regelmässig vor, dass Reisende aus dem Ausland wegen einer Verspätung den letzten Anschlusszug nicht mehr erreichen. Wer auf der Heimreise von Paris im Bahnhof Basel SBB den letzten Zug nach Zürich verpasst, darf aber nicht einfach im nahen Hilton auf Kosten der SBB ein Zimmer beziehen. Zuerst muss man sich bei den SBB-Verantwortlichen vor Ort melden. Sie organisieren dann möglicherweise eine andere Lösung. Das kann ein Taxi oder ein Bus nach Zürich sein. Unter Umständen wird sogar ein Extrazug auf die Strecke geschickt. Falls jemand aber doch auf Kosten der SBB im Hotel übernachten muss, wird eine Unterkunft mittlerer Klasse vergütet.

Wer abends mit dem letzten Zug von La Chaux-de-Fonds oder von Poschiavo nach Zürich fahren will, hat kaum eine Chance auf eine Hotelübernachtung zu Lasten der SBB. Denn bei Verbindungen innerhalb der Schweiz werden die Anschlüsse praktisch immer abgewartet. Deshalb treffen die so genannten "Lumpensammler", die letzten Züge vor Betriebsschluss, auch regelmässig mit erheblicher Verspätung an den Zielbahnhöfen ein.

Anders als in der Schweiz sind die Ansprüche der Passagiere bei Bahnverspätungen im Ausland geregelt. Grosszügig werden Verspätungen beispielsweise beim französischen Hochgeschwindigkeitszug TGV abgegolten. Erreicht dieser sein Ziel auf einer Strecke von mindestens 100 Kilometern mit 30 Minuten oder mehr Verspätung, erhalten die betroffenen Passagiere als Wiedergutmachung einen Reisgutschein.

Im Luftverkehr sind Verspätungen eher die Regel als die Ausnahme. Theoretisch sind die Fluggesellschaften verpflichtet, den Flugplan einzuhalten. Tun sie das nicht, haben sie den Passagieren einen allfälligen Schaden zu ersetzen. Die Kompensation kann aus zusätzlichen Hotelübernachtungen und Mahlzeiten im Restaurant bestehen.
Praktisch kann man eine Fluggesellschaft wegen einer Verspätung jedoch kaum belangen. Gemäss Warschauer Abkommen besteht die Ersatzpflicht nämlich nur dann, wenn das Unternehmen ein Verschulden trifft. Und das ist meistens nicht der Fall, da die Verspätungen meist auf überlastete Flugrouten zurückzuführen sind.
Geringfügige Verspätungen gelten im Luftverkehr ohnehin als normal. Man muss sie entschädigungslos hinnehmen. Bis wann eine Verspätung als geringfügig gilt, hängt von den Umständen ab. Bei einem Langstreckenflug können das mehrere Stunden sein, bei Kurzstrecken vielleicht ein bis zwei Stunden. Bei Charterflügen sind gemäss Rechtsprechung der deutschen Gerichte Verspätungen bis zu vier Stunden entschädigungslos hinzunehmen. In der Schweiz wird man sich ebenfalls ungefähr nach diesem Massstab richten können.
Verpassen Luftpassagiere einen Anschlussflug, fallen manchmal zusätzliche Ticketkosten an. Nämlich dann, wenn sie über ein Spezialticket verfügen, das man nicht ohne weiteres auf einen anderen Flug überschreiben kann. Diese Mehrkosten gehören ebenfalls zum Schaden, den die verspätete Zubringerfluggesellschaft im Falle eines Verschuldens zu ersetzen hat. Die Anschlussfluggesellschaft ist jedoch nicht verpflichtet, Zubringerflüge abzuwarten. Deshalb kann sie auch nicht belangt werden.

Einen guten Tipp gibt der Jurist Peter Schneider im Beobachter-Ratgeber "Reisen ohne Sorgen": Zubringer- und Anschlussflug bei der gleichen Gesellschaft buchen. Sie hat dann für alle Kosten infolge des verpassten Anschlusses aufzukommen.

Pauschalreisende, die ihren Flug zusammen mit der Ferienunterkunft als Paket gebucht haben, können im Falle eines verpassten Anschlusses unter Umständen auch den Reiseveranstalter belangen. Nämlich dann, wenn dieser nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Verspätung zu verhindern. Ein Reiseveranstalter muss wissen, wo mit Verspätungen zur rechnen ist, und entsprechend viel Zeit für das Umsteigen einkalkulieren. Tut er das nicht, hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Nicht bedingungslos hinnehmen muss man die Unsitte gewisser Reiseveranstalter, ihre Charterflüge oft kurzfristig um einen ganzen oder halben Tag zu verschieben. In diesem Fall ist grundsätzlich ein Teil des Reisepreises zurückzuerstatten. Für die Berechnung zieht man in Deutschland die so genannte Frankfurter Tabelle heran, die auch bei uns als Anhaltspunkt betrachtet wird.
Dauern gebuchte Ferien nur wenige Tage, kann man wegen einer Verschiebung des Abflugs unter Umständen sogar auf die Reise verzichten und sein Geld zurückverlangen.

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Kommen Zug oder Flug zu spät, hat der Passagier Anspruch auf Entschädigung. Das können sie fordern (in Deutschland):

Bei Linienflügen innerhalb Deutschlands hat der Passagier bereits bei kleinen Verspätungen Anspruch auf Minderung. Die Höhe ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. Sie muss im Einzelfall mit der Fluggesellschaft verhandelt werden. Dauert die Verspätung länger als die vorgesehene Flugzeit oder wird der Flug storniert, kann der Passagier obendrein Schadenersatz verlangen. Allerdings muss die Schuld (z.B. wegen technischer Mängel) bei der Airline liegen. Wurde der Flug wegen höherer Gewalt annuliert, kann der Passagier allenfalls den Ticketpreis zurück fordern - immerhin inklusive aller Bearbeitungsgebühren.

Eine Entschädigung auf internationalen Linienflügen gibt es gemäss Warschauer Abkommen nur bei Verschulden der Fluggesellschaft. Dies ist aber nur schwer nachzuweisen. Die maximale Summe ist auf ca. 26'500 Euro begrenzt - selbst wenn deswegen ein Millionengeschäft platzt.

Pauschalurlauber müssen laut Frankfurter Tabelle bei Kurzstreckenflügen Verspätungen von bis zu 4 Std. hinnehmen, bei Langstreckenflügen bis zu 8 Std. Für jede zusätzliche Std. wird nur wenig, nämlich nur 5% des anteiligen Reisepreises, gezahlt.

Auch Bahnreisende können mit Entschädigungen rechnen. Wer seine Reise wegen Ausfalls oder Verspätung nicht bis Betriebsschluss beenden kann, erhält aber schon heute einen Taxigutschein oder eine Hotelübernachtung - aus Kulanz. Im Fernverkehr entschädigt die Bahn ab 90 Min. Verspätung mit Gutscheinen von 25 Euro und mehr. Bei zuspät kommen eines ICE über 30 Min. gibt es den ICE-Zuschlag für die nächste Zugfahrt gratis.
Ab 01.Oktober 2004 tritt folgende Regelung neu in Kraft: Hat ein Fernverkehrszug am Ziehlbahnhof des Reisenden mehr als 60 Minuten Verspätung, erhält der Fahrgast eine Entschädigung in Höhe von 20 Prozent des Billetpreises. Diese Zusage gilt nicht nur für einen einzelnen Zug, sondern umfasst die gesamte Fernverkehr-Reisekette. Wenn also ein Kunde aufgrund einer geringen Verspätung seinen Anschlusszug verpasst und deshalb an seinem Ziehlbahnhof mit mehr als 60 Minuten Verspätung eintrifft, verpflichtet sich die DB (Deutsche Bahn) zu dieser Entschädigungsleistung. Die Regelung gilt auch dann, wenn ein Zug ausfällt.

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