Wer übernimmt
die Stornogebühr

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Wegen Terror, Krieg oder höherer Gewalt können Sie Ihre Reise meist nicht stornieren. Ausnahmen deklariert das Auswärtige Amt (Deutschland, Österreich, Schweiz).



Wird eine Reise in ein politisch instabiles Land wegen erhöhten Risikos abgesagt, stellen sich heikle Rechtsfragen. Wer eine Reise absagt, die aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist, erhält die Vorauszahlung zurück. Ansonsten kann der Reiseveranstalter die vertraglich vereinbarte Annullationsentschädigung behalten. Unmittelbar vor dem Abflug macht sie meistens den vollen Reisepreis aus. Die Reiserücktrittsversicherung übernimmt die Stornogebühren nicht, da die Bedingungen höhere Gewalt, Krieg oder kriegsähnliche Zustände ausschliessen. Entschädigung etwa wegen entgangener Urlaubsfreuden können nicht geltend gemacht werden. Ferner sieht das Gesetz auch keinen Schadenersatz für Folgekosten vor, der nur bei Verschulden des Reiseveranstalters gezahlt wird.

Wer entscheidet, ob eine Reise zumutbar ist? Kunden, die ihre Türkeireise absagen wollen, obwohl der Veranstalter sie für zumutbar hält, sollten sich zuerst an den Ombudsman der Schweizer Reisebranche wenden. Fruchten dessen Vermittlungsversuche nichts, können sie ihr Geld nur noch vor Gericht zurückfordern.
Wie das Gericht die Zumutbarkeit beurteilt, lässt sich nicht voraussagen. Wahrscheinlich wird es sich auf die Reiseinformationen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) stützen. Am besten ruft man also das EDA an, wenn man nicht sicher ist - notfalls noch vom Flughafen aus. Wenn das EDA zum Zeitpunkt der Abreise abrät, dies bei der Buchung aber noch nicht tat, sind die Aussichten auf eine Rückzahlung gut.

Gut sind die Argumente, wenn sich im Katalog ein Hinweis auf die EDA-Information findet. Dann kann man den Standpunkt vertreten, das Abstellen auf diese Quelle sei vertraglich vereinbart. "Ein Reiseveranstalter wäre schlecht beraten, in diesem Fall auf der Gültigkeit der Buchung zu beharren", meint der Ombudsman der Schweizer Reisebranche.

Auf Grund von Medienberichten kann man auch Angst vor einer Reise haben, wenn das EDA nicht abrät. Wenn man dann verzichtet, wird es schwieriger, die Vorauszahlung zurückzuverlangen. Man müsste andere Quellen vorlegen, die überzeugend auf ein unzumutbares Risiko hinweisen. Eine Möglichkeit wären Zeugen, welche die Situation aus eigener Anschauung kennen. Das Beispiel Türkei zeigt aber, dass zumindest die grossen Reiseveranstalter ihren Kunden entgegenkommen und Reisen kostenlos umbuchen oder annullieren.

Wenn das EDA bereits zum Zeitpunkt der Buchung abgeraten hat, kann man sich als Kunde kaum darauf berufen. In diesem Fall hat man sich im Wissen um ein gewisses Risiko für die Reise entschieden. Sagt man ab, muss man die Annullationsentschädigung bezahlen. Eine Ausnahme ist denkbar, wenn sich das Risiko zwischen Buchung und Abreise eindeutig erhöht hat.
Denkbar ist auch der Fall, dass ein Kunde in die Türkei will, während der Reiseveranstalter dies für zu gefährlich hält. Wenn das Risiko tatsächlich unzumutbar ist, darf der Veranstalter die Reise absagen - eigentlich ist dies sogar seine Pflicht. War das Risiko nicht voraussehbar, muss er den vorausbezahlten Preis zurückzahlen. Hätte er aber wissen müssen, dass die Reise voraussichtlich nicht durchführbar ist, schuldet er seinen Kunden zudem eine Entschädigung für unnützerweise beschaffte Visa, Impfungen usw.


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