Nur der Hauptgrund zählt

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Reiserücktritts-Versicherung - Nur der Hauptgrund zählt.

Eine Frau hatte eine Reise gebucht und eine Rücktritts-Versicherung abgeschlossen. Später stornierte sie: Sie trete eine neue Arbeitsstelle an und bekomme keinen Uriaub. Der Veranstalter forderte Stornogebühr, die Begründung sei kein versichertes Ereignis. Daraufhin erklärte die Frau, sie habe vor allem wegen der Erkrankung ihrer Eltern nicht reisen können, und klagte. Die Richter lehnten ab. Die Erkrankung sel nicht der massgebliche Grund für die Absage gewesen. Die Klägerin hätte sie in der Stornierung nicht erwähnt. Der für den Rücktritt angegebene Grund muss Hauptursache sein (Amtsgericht Neumünstet, Az.: 31 C 750/09).



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