Reisebüro-Kunden haben
Rechte und Pflichten

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In den meisten Fällen gründet die Beziehung zwischen Kunden und einem Reisebüro auf einen Vertrag, auch wenn dieser sehr oft nicht aus einem sichtbaren Schriftstück besteht.


Bei der Auftragserteilung des Kunden ans Reisebüro kommt ein Vertrag zu Stande, der wie jeder andere Vertrag bindend ist und keineswegs nach Lust und Laune aufgelöst werden kann.
Aus diesem Vertragsverhältnis erwachsen vielmehr beiden Seiten Pflichten und Rechte. In vielen, um nicht zu sagen der Mehrzahl, der Fälle ist das Reisebüro zwar Vertragspartner, die touristische Dienstleistung wild aber von einem Dritten, zum Beispiel von einem Tour Operator, einer Fluggesellschaft oder einem Hotel erbracht. Das Reisebüro agiert dann lediglich als Vermittler, was aber die Position des Kunden nicht verändert. Denn der so genannte Leistungserbringer haftet für die Durchführung oder die Lieferung der vereinbarten Leistung. Ist dies nicht möglich, kann der Kunde mit einer Entschädigung rechnen, die aber nie höher als das Doppelte des Preises ausfallen wird.


Was man bei Rügen tun muss
Der Kunde hat auch das Recht, bei Nichterbringen der vereinbarten Leistung entsprechenden Ersatz innerhalb von 48 Stunden zu verlangen. Damit erhält der Leistungsträger die Möglichkeit, den Missstand innert nützlicher Frist zu beheben. Dieses Recht des Kunden ist allerdings mit der Pflicht oder Auflage verbunden, derartige Forderungen vor Ort unmittelbar nach Eintreten des Missstandes zu stellen. Kann dieser nicht innert nützlicher Frist behoben werden, muss der Kunde eine schriftliche Bestätigung seiner Rüge verlangen. Nur so kann er spätere Forderungen auf finanzielle Abgeltung des entstandenen Schadens geltend machen.
Zu reden können auch Fragen um Pass, Visa und Impfungen geben. Hier steht der Kunde selber in der Pflicht. Er ist für die Einhaltung der ihm vom Reisebüro oder Veranstalter genannten Bestimmunen in Sachen Pass-, Visa- und Impfbestimmungen verantwortlich. Reisende, die zum Beispiel wegen fehlender Impfungen nicht in ein bestimmtes Land einreisen können, müssen die da raus entstehenden Kosten selber tragen.
Kunden können auch nicht ohne weiteres aus dem mit dem Reisebüro abgeschlossenen Vertrag aussteigen. Zum Beispiel genügt die Angst vor eventuellen Terror-Anschlägen nicht für die Absage einer gebuchten Reise oder eines Teils.
Vielmehr hat sich heute in der eingebürgert, dass die Reisehinweise der Auswärtigen Ämter (Auswärtiges Amt Deutschland, Auswärtiges Amt Österreich, Auswärtiges Amt Schweiz) als Richtschnur gelten. Warnt dieses ausdrücklich vor touristischen Reisen in ein bestimmtes Land oder eine Region, wird der Leistungserbringer in der Regel eine Annullation nach Abzug seiner erbrachten Leistung in Form der Beratung honorieren.


Angst ist kein Rücktritts-Grund
So wie der Veranstalter für die Durchführung einer Reise haftet, ist der Kunde an den Vertrag gebunden. Will er aus Gründen, die nicht zu honorieren sind, aus dem Vertrag aussteigen, hat er die Pflicht, den Veranstalter dafür zu entschädigen. Meist beginnen die entsprechenden Fristen 30 Tage vor Reiseantritt zu laufen. An deren Ende kann die Zahlung von 100% des Reisepreises fällig sein, wogegen man sich durch den Abschluss einer so genannten Annullationsversicherung schützen kann. Eine solche ist zum Beispiel Teil des Schutzbriefes von Schweizer Automobilklubs oder verschiedener Produkte der Reiseversicherungs-Gesellschaften. Hier ist Vorsicht angebracht: Oft ist die Gültigkeit solcher Versicherungs-Produkte örtlich eingeschränkt. Beispiel: Die Absage der Australienreise wird durch einen Europa-Schutzbrief nicht gedeckt. In jedem Fall ist die Annullation einer Reise/Leistung dem Reisebüro per eingeschriebenem Brief mitzuteilen.


Wann Preiserhöhungen gerechtfertigt sind
Sollte sich seit Vertragsabschluss der Preis für eine gebuchte Leistung verändert haben, ist der Veranstalter in der Regel berechtigt, dem Kunden die entsprechende Differenz in Rechnung zu stellen. Allerdings darf der vereinbarte Preis im Normalfall nicht um mehr als 10% überschritten werden.
Generell erfreut sich gerade in Zeiten des Internets der Reisebüro-Kunde eines besonderen Schutzes, denn für seinen Partner ist er keine Nummer, sondern eine Beratungsstelle, die nicht zuletzt dann auf den Plan tritt, wenn es um die Bewältigung unvorhersehbarer Ereignisse geht. Dann wird es jedes Reisebüro als seine Pflicht ansehen, dem Kunden so gut als möglich zu helfen. Das rechtfertigt auch die Erhebung einer so genannten Beratungsgebühr durch das Reisebüro.

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