Beim Reisen das
Programm ändert

Reiserecht
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Eine Reise lässt sich nicht bis ins Letzte planen. Pauschalreisende müssen aber nicht jede Programmänderung akzeptieren.

Sonne und mildes Klima - rund ums Mittelmeer liegen viele beliebte Reisedestinationen. Einige davon sind jedoch politisch nicht sehr stabil. Deshalb kommt es vor, dass sich die Reise an ein bestimmtes Ziel im Mittelmeerraum plötzlich als zu riskant erweist. Viele Reiseveranstalter ändern in solchen Fällen ihr Programm. Müssen die Kunden das tatsächlich hinnehmen?
Gemäss Artikel 10 des Pauschalreisegesetzes ist dies nur dann der Fall, wenn die Programmänderung nicht wesentlich ist. Was das bedeutet, ist natürlich Ermessenssache. Ein Beispiel: Auf dem Programm einer Kreuzfahrt steht ein zweitägiger Ausflug zur Geburtskirche in Bethlehem und den heiligen Stätten in Jerusalem. Auf Grund der politischen Situation im Westjordanland lässt der Reiseveranstalter diese Ziele aber fallen. Er verlegt die Route nach Ägypten, wo es Pyramiden und Tempel zu besichtigen gibt.
Falls die Kunden einfach an Kultur interessiert sind, macht ihnen das wenig aus. Sind sie jedoch aus religiösen Motiven gereist, um die heiligen Stätten der Christenheit zu besuchen, ist der Ausflug nach Ägypten für sie keine valable Alternative. Rechtlich massgebend ist in solchen Fällen, welche Erwartungen der Reiseveranstalter bei seinen Kunden geweckt hat. Sprach er in diesem Fall explizit christlich-religiöse Interessen an, ist die Routenverlegung nach Ägypten wohl als wesentliche Programmänderung anzusehen. Falls die Reise vor allem als Erholungs- und Kulturtrip angepriesen wurde, ist dies hingegen nicht unbedingt der Fall. Um eine wesentliche Änderung handelt es sich allerdings, wenn das angekündigte Kulturprogramm ganz gestrichen und nur Unterhaltung, Sonne und Geselligkeit geboten werden.
Im Einzelfall kann man sich oft streiten, ob eine Programmänderung als wesentlich anzusehen ist oder nicht. Darum gilt: Wer zum Beispiel eine Reise lediglich unternehmen will, wenn ganz bestimmte religiöse Stätten besucht werden, soll dies bei der Buchung schriftlich festhalten. Dann muss ein Abweichen vom vereinbarten Ziel auf keinen Fall hingenommen werden.

Unter Umständen Schadenersatz
Laut dem Gesetz ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden wesentliche Programmänderungen so bald als möglich in der Regel vor der Abreise - mitzuteilen. Schlägt der Reiseveranstalter eine wesentliche Programmänderung vor, haben die Kunden drei Möglichkeiten: Sie können erstens auf die Reise verzichten und alle geleisteten Anzahlungen zurückverlangen. Eine Annullationsentschädigung schulden sie in diesem Fall nicht. Zweitens können sie an einer gleichwertigen Reise teilnehmen, sofern ihnen der Veranstalter eine solche anbieten kann. Die dritte Variante ist, trotz wesentlichen Programmänderung an der ursprünglichen Reise teilzunehmen. Ist diese weniger Wert als die ursprünglich geplante, wird der Preis entsprechend reduziert.
Hätte der Reiseveranstalter voraussehen müssen, dass eine wesentliche Programmänderung nötig werden könnte, schuldet er zusätzlich noch Schadenersatz. Das heisst, er muss beispielsweise für die Kosten von vergeblich bestellten Visa und den Verlust beim unnötigerweise getätigten Geldwechsel aufkommen. Nach Ansicht gewisser Juristen gehören zum Schadenersatz sogar die Mehrkosten, die dem Kunden entstehen, wenn er auf die Reise verzichtet und anderswo teurere Ferien bucht.
War die Änderung auch bei sorgfältiger Planung nicht vorhersehbar, muss der Veranstalter hingegen nicht für solche Kosten aufkommen. Ebenfalls Schadenersatz schuldet der Veranstalter, wenn er selber oder ein von ihm unter Vertrag genommener Unternehmer für die Programmänderung verantwortlich ist; etwa wenn vergessen ging, einen Bus zu bestellen, oder wenn das reservierte Hotel in der Zwischenzeit Konkurs gemacht hat.

Wann ist eine Destination gefährlich?
Manchmal sind die Kunden ängstlicher als die Reiseveranstalter. Aufgeschreckt durch ein Attentat oder eine Naturkatastrophe, wollen sie eine gebuchte Reise absagen, obwohl diese objektiv gesehen kein grosses Risiko darstellt. Ein Beispiel ist das Attentat von Djerba. Da es sich um ein Einzelereignis handelte, ist eine Reise nach Tunesien auch weiterhin kein grosses Risiko. Trotzdem ist es verständlich, dass gewissen Touristen die Lust auf eine Reise in dieses nordafrikanische Ferienparadies vergangen ist.
Kundenfreundliche Reiseveranstalter werden dem wenn immer möglich Rechnung tragen und eine kostenlose Absage akzeptieren oder zumindest eine Ersatzreise anbieten. Rechtlich gesehen sind sie dazu jedoch nicht verpflichtet. Solange das Risiko nicht unzumutbar ist, können sie sich auf den Standpunkt stellen: Teilnahme an der gebuchten Reise oder Bezahlung der Annullations- entschädigung. Ob die Reise in ein bestimmtes Land ein unzumutbares Risiko darstellt, kann man anhand der Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beurteilen.
Bei Individualreisen ist die Rechtslage anders. Ob die Reservation eines Hotels im Westjordanland wegen der politischen Unruhen rückgängig gemacht werden kann, hängt vom dortigen Recht ab. Von Bedeutung ist dies eigentlich nur, wenn man bereits eine Anzahlung geleistet hat. Diese müsste man jedoch vor einem Gericht - meist am Ort des Beklagten, in diesem Fall also in Palästina - zurückfordern. Das lohnt sich allerdings nie und nimmer. Unter Umständen kommt aber eine Annullations- oder eine Reisezwischenfallversicherung für den Schaden auf.

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