Pauschalreisen?

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Nach den Ereignissen des 11.9.2001 und dem Swissair-Grounding zeigten sich bei der Interpretation des Pauschalreisegesetzes (PRG) vom 18. Juni 1993 Unsicherheiten.

Der Schweizerische Reisebüro-Verband (SRV) hat in Kooperation mit dem Garantiefonds und nach Konsultation des Ombudsman der Schweizer Reisebranche und weiterer Juristen den Versuch unternommen, das Pauschalreisegesetz (PRG) zu interpretieren. Er empfiehlt seinen Mitgliedern, sich künftig an diese Richtlinien zu halten. Neben der klassischen Pauschalreise, die zwei im voraus festgelegte Komponenten aus den Sektoren Beförderung, Unterbringung oder einer anderen touristischen Dienstleistung, die einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmacht, sind generell auch Zusatzleistungen wie Theaterkarten oder Mietwagen als Teil der Pauschalen zu betrachten und somit dem PRG unterstellt.
Der SRV rechnet neu damit, dass auch Baukastenreisen unter den folgenden Prämissen dem PRG zu unterstellen sind. Der Kunde muss aus einem bestimmten TO-Prospekt, den ihm der Agent als eine Art Vorauswahl vorgelegt hat, mindestens zwei Leistungen gleichzeitig buchen (zum Beispiel Transport, Unterkunft, Mietwagen, Ausflüge etc.).
Der Retailer hat den Kunden über seine Vermittler-Tätigkeit zu informieren und diesem die Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen (AVRB) des betreffenden Veranstalters auszuhändigen. Auf der Bestätigung/Rechnung sind Name und Adresse des TO ebenso aufzuführen wie der Verweis auf die übergebenen AVRB. Lässt sich der Kunde individuell und auf seinen Wunsch hin verschiedene Einzelleistungen unterschiedlicher Unternehmen (Flug bei Broker X, Unterkunft bei TO Y) zu einer Reise zusammenstellen, gelten diese Leistungen als vermittelt. Dem Kunden sind Name und Adresse  jedes einzelnen Leistungsträgers bekannt zu geben, ebenso ist auf die AVRB der vermittelten Unternehmen hinzuweisen. Diese Angaben müssen in der Bestätigung aufgeführt werden. Bucht der Kunde Leistungen aus verschiedenen Unterlagen mehrerer TOs, ist analog den oben genannten Fällen (Pauschale oder Einzelleistungen) vorzugehen.
Bei einer Vermittlung von Leistungen schliesst der Kunde mit jedem vermittelten Unternehmen einen Vertrag ab, worüber der Kunde zu informieren ist. Der Retailer hat demzufolge alles zu unterlassen, was auf eine eigene TO-Tätigkeit hindeuten könnte. Eigene Beratungs- und Buchungsgebühren sind also separat auszuweisen, Originalpreise zu verrechnen und keine eigenen AVRB zu verwenden.

Was geschieht bei Reise-Absage oder Eintritt höherer Gewalt?
Der SRV erinnert daran, der Garantiefonds sichere kassierte Kundengelder (und darüber hinaus auch Rückreisekosten von gestrandeten Pauschalreise-Passagieren) für den Fall von Konkurs oder Zahlungsunfähigkeit seiner Teilnehmer ab. Keine Haftung entsteht für Schäden, wenn ein Leistungsträger eines Veranstalters oder der Vermittler von Einzelleistungen zahlungsunfähig geworden ist.
Bei Absage einer Reise durch den Veranstalter infolge höherer Gewalt ist der Kunde unverzüglich zu informieren, und es sind ihm ihm die bezahlten Beträge zurückzuerstatten. Schadenersatz (zum Beispiel für Visa-Gebühren) ist nicht geschuldet. Beratungs- und Buchungsgebühren müssen nicht erstattet werden. Wesentliche Programmänderungen vor Abreise sind dem Kunden so bald als möglich mitzuteilen, ebenso allfällige Auswirkungen auf den Preis.
Für Programmänderungen infolge höherer Gewalt während der Reise haftet der Veranstalter nicht, er ist auch nicht schadenersatzpflichtig. Nicht erbrachte Leistungen sind dem Kunden zu vergüten. Diese Abrechnung erfolgt nach objektiven Kriterien und nicht nach der subjektiven Auffassung des Kunden. Stellt der Veranstalter Ersatzleistungen, kann er diese mit dem Rückforderungsanspruch der Kunden verrechnen. Allfällige Mehrkosten hat der Kunde zu übernehmen.
Wird ein Teil der Reise infolge höherer Gewalt nicht erbracht, so hat der Kunde bereits konsumierte Leistungen gleichwohl zu bezahlen.
Höhere Gewalt liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn ein nicht voraussehbares, aussergewöhnliches Ereignis mit aller Gewalt (von aussen) hereinbricht, das nicht abgewendet werden kann.

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