Mehr Rechte bei
Gepäckverlust

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Der Bundesgerichtshof hat den Schadenersatzanspruch von Passagieren bei Gepäckverlust gestärkt. Demnach entscheidet sich die Höhe der Schadensumme nicht nach der Zahl der Gepäckscheine.

Mit dem Urteil gab der Reisesenat des Bundesgerichtshofs (BGH) der Klage einer Urlauberin statt, die im August 2008 zusammen mit ihrem Lebenspartner von Frankfurt am Main nach Malaga reiste. Die Frau hatte das Gepäck aufgegeben, darunter auch eine Golftasche mit der gemeinsamen Ausrüstung.

Die Golftasche ging bei der Reise verloren. Die Fluggesellschaft wollte nur den Höchstbetrag von 1000 Euro ersetzen, da allein die Frau das Gepäck aufgegeben habe und nur ein Gepäckschein existiere. Nach dem Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Beförderungsvorschriften im Luftverkehr haftet das Flugunternehmen mit maximal 1000 Euro bei Gepäckverlust "pro Reisenden". Die Frage war nun, ob sich die Zahl der Reisenden auf die Flugtickets bezieht oder auf die Zahl der Gepäckscheine.

Die Frau verlangte zusätzlich 750 Euro, verlor den Prozess aber zunächst vor dem Amtsgericht Rüsselsheim und dem Landgericht Darmstadt. Der BGH entschied jetzt in letzter Instanz (AZ: Bundesgerichtshof X ZR 99/10), dass nicht der Gepäckschein ausschlaggebend sei. Nach dem Montrealer Übereinkommen stehe vielmehr jedem Reisenden ein Anspruch zu, auch wenn er sein Gepäck im Koffer eines Mitreisenden in Obhut gegeben habe.



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