Wer kurz vor Antritt einer Pauschalreise erfährt, dass er erheblich früher als geplant zurückfliegen soll, kann schadlos von seinem Reisevertrag zurücktreten. Das Landgericht Nürnberg wies mit dieser Begründung die Klage eines Reiseunternehmens zurück, das von einem Urlaubspaar den noch offenen Reisepreis von 2550 Euro gefordert hatte. Die Touristen hatten einen zweiwöchigen Malediven-Urlaub gebucht und bei Erhalt bereits nach elf Tagen die Heimreise antreten sollen. Daraufhin hatte das Paar kurz vor dem Einchecken auf die Reise verzichtet.
Nach Ansicht der Richter war es im vorliegenden Fall nicht nötig, eine förmliche Rücktrittserklärung gegenüber dem Veranstalter abzugeben. Die Touristen konnten laut Gericht auch nicht wissen, dass es sich bei dem verfrühten Rückflugtermin um einen Falscheintrag im Ticket gehandelt habe.
Eine Aufklärung des Missverständnisses sei so kurz vor dem Abflug nicht mehr möglich gewesen, meinten die Nürnberger Richter. Auch wenn der Veranstalter für die Ausstellung des falschen Tickets selbst nicht verantwortlich sei, müsse er trotzdem für Fehler seiner "Erfüllungsgehilfen" geradestehen (Az 11 S 5792/97). |